01. 09. 2021.
Ab dem 1. September 2021 tritt eine Gesetzesänderung für Personen in Kraft, die Unterkunft Leistungen in Ungarn nutzen!
Gemäß der nach dem 1. September 2021 geltenden Gesetzgebung müssen die personenbezogenen Daten des Gastes, der die Unterkunft Leistung in Ungarn nutzt, vom Unterkunftsanbieter in der Unterkunftssoftware erfasst und anschließend in die geschlossene Gästeinformationsdatenbank übertragen werden.
Nach geltendem Recht müssen nach dem 1. September 2021 die personenbezogenen Daten aller Gäste, die in Ungarn gesetzlich vorgeschriebene Unterkunft Leistungen in Anspruch nehmen, in der Software des Unterkunftsanbieter über den Dokumentenleser des Unterkunftsanbieters erfasst und dann an die geschlossene Gästeinformationsdatenbank (die als einen Speicherort dient) übertragen werden.
Drittstaatsangehöriger: Sind die Personen, die nach Anhang II des Gesetzes von 2007 über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen dazugehören.
Zur Erfassung der Daten ist der Gast, der die Unterkunft Leistung nutzt, zur Identifizierung geeignet legt dem Unterkunftsanbieter seinen Personalausweis, Führerschein oder Reisedokument vor. Ohne Vorlage des Dokuments wird der Unterkunftsanbieter die Unterkunft Leistung verweigern. Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung ist der Unterkunftsbetrieb berechtigt, den Ausweis des Gastes zu verlangen und der Gast ist zur Vorlage verpflichtet.
Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt nach den erforderlichen Lichtbildausweisen, um unsere Dienste nutzen zu können!
Bei Kindern unter 14 Jahren ist die Vorlage der Karte ab dem 01.01.2022 obligatorisch.
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